Un­ter­stützt die Kran­ken­kas­se ei­nen Trep­pen­lift mit ei­ner Kos­ten­über­nah­me?

Wer lan­ge in den ei­ge­nen vier Wän­den ge­lebt hat, möch­te sie auch im Al­ter nicht ver­las­sen. Doch Ein­schrän­kun­gen des Be­we­gungs­ap­pa­rats oder schlicht mit den Jah­ren ab­neh­men­de Kräf­te ma­chen das Treppensteigen oft zur Qual und ir­gend­wann viel­leicht so­gar un­mög­lich. Mit ei­nem Treppenlift über­win­den Sie die­se Hin­der­nis­se pro­blem­los. Doch die prak­ti­schen Hel­fer sind auch eine Kos­ten­fra­ge. Vie­le Be­trof­fe­ne fra­gen sich da­her, ob die Krankenkasse ei­nen Teil des An­schaf­fungs­auf­wands über­nimmt.

Die Ant­wort ist: Nicht die Kran­ken­kas­se selbst, aber de­ren Pflegekasse kann ei­nen Teil der Kos­ten Ih­res Trep­pen­lifts über­neh­men. Der Zu­schuss kann sich auf bis zu 4.000 Euro be­lau­fen – pro pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son im Haus­halt. Ein äl­te­res Ehe­paar, bei dem bei­de auf­grund ho­her Jah­re oder ei­ner Be­hin­de­rung be­we­gungs­ein­ge­schränkt sind, kann also 8.000 Euro er­hal­ten. Je nach Be­darf und Aus­füh­rung deckt das die Ge­samt­kos­ten ei­nes mo­der­nen Lift­sys­tems fast voll­stän­dig ab. Wie viel Ihre neue Mo­bi­li­täts­lö­sung kos­tet, er­fah­ren Sie hier: Kosten für einen Treppenlift.

Im Fol­gen­den er­läu­tern wir Ih­nen, wel­che Vor­aus­set­zun­gen Sie er­fül­len müs­sen, um in den Ge­nuss ei­nes ein­ma­li­gen Pflegezuschusses durch die Pflegekasse zu ge­lan­gen, und wie die An­trag­stel­lung ab­läuft. Bei al­len kon­kre­ten De­tails für eine ent­spre­chen­de För­de­rung ste­hen Ih­nen un­se­re Lift-Ex­per­ten ger­ne zur Sei­te.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen er­füllt sein, da­mit die Kran­ken­kas­se Kos­ten für den Trep­pen­lift über­nimmt?

Da­mit Sie von der Pfle­ge­kas­se Ih­rer Kran­ken­kas­se ei­nen Kos­ten­zu­schuss be­an­tra­gen kön­nen, be­nö­ti­gen Sie ei­nen Pflegegrad. Sind Sie be­reits ent­spre­chend ein­ge­stuft, steht dem Vor­gang na­mens „An­trag auf Zu­schuss zu ei­ner wohn­um­feld­ver­bes­sern­den Maß­nah­me“ nichts im Wege. Wenn nicht, müs­sen Sie zu­erst ei­nen Antrag auf Leistungen durch die Pflegekasse stel­len.

Wur­den Sie über den Medizinischen Dienst (frü­her Me­di­zi­ni­scher Dienst der Kran­ken­kas­sen, MDK) in ei­nen Pfle­ge­grad ein­ge­stuft, gel­ten Sie of­fi­zi­ell als pfle­ge­be­dürf­tig. Die ver­schie­de­nen Ein­stu­fun­gen und die da­mit ver­bun­de­ne Un­ter­stüt­zung für die Pfle­ge va­ri­ie­ren zwar deut­lich, im­mer­hin gibt es fünf Pfle­ge­gra­de. Für den fi­nan­zi­el­len Zu­schuss, den Sie von der Pfle­ge­kas­se für Ih­ren neu­en Trep­pen­lift er­hal­ten kön­nen, spielt der kon­kre­te Pfle­ge­grad aber kei­ne Rol­le. Wich­tig ist nur, dass Sie vom Me­di­zi­ni­schen Dienst ein­ge­stuft wur­den.

Wie er­hal­te ich ei­nen Pfle­ge­grad?

Zu ei­nem Pfle­ge­grad kom­men Sie, wenn die zu­stän­di­gen Stel­len bei Ih­nen eine Pflegebedürftigkeit fest­stel­len. Der Vor­gang be­steht aus drei Schrit­ten:

  • Beantragung
  • Begutachtung
  • Einstufung

Sind Sie mit der Ein­stu­fung nicht zu­frie­den, etwa weil sie Ih­nen zu nied­rig er­scheint, kön­nen Sie – so­zu­sa­gen als vier­ten Schritt – da­ge­gen Einspruch ein­le­gen. Wird der Ein­spruch ab­ge­lehnt, steht Ih­nen der Ge­richts­weg of­fen. Wich­tig: Die ers­te Ein­ga­be in die­ser Sa­che beim zu­stän­di­gen So­zi­al­ge­richt ist für Sie nicht mit Kos­ten ver­bun­den.

Die Be­an­tra­gung der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit bei der Kran­ken­kas­se

Wenn Sie auf­grund ein­ge­schränk­ter Mo­bi­li­tät ei­nen Trep­pen­lift in­stal­lie­ren las­sen wol­len und der Über­zeu­gung sind, dass Ihre Ein­schrän­kun­gen um­fas­send ge­nug sind, da­mit Sie als pfle­ge­be­dürf­tig gel­ten, dann stel­len Sie ei­nen An­trag auf Leis­tun­gen der Pfle­ge­kas­se. Die Beantragung ge­schieht form­los, aber am bes­ten schrift­lich, da­mit Sie ei­nen hand­fes­ten Nach­weis über die An­trag­stel­lung und de­ren Zeit­punkt ha­ben. Wich­tig ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass der An­trag auf Pfle­ge­leis­tun­gen vor dem Einbau Ihres Liftsystems ge­schieht.

Die Be­gut­ach­tung durch den Me­di­zi­ni­schen Dienst oder me­di­c­proof

Die Pfle­ge­kas­se Ih­rer Kran­ken­kas­se sen­det Ih­nen als Ant­wort auf Ihr Schrei­ben For­mu­la­re zu, die Sie aus­ge­füllt zu­rück­sen­den. Da­nach be­auf­tragt sie auf Grund­la­ge Ih­rer An­trag­stel­lung eine medizinische Begutachtung Ih­res All­ge­mein­zu­stands und Ih­rer Pfle­ge­be­dürf­tig­keit. Die­se er­folgt bei ge­setz­lich Ver­si­cher­ten über den Me­di­zi­ni­schen Dienst, bei Pri­vat­ver­si­cher­ten über die Agen­tur me­di­c­proof.

Für die Be­gut­ach­tung ein wich­ti­ger Tipp: Spre­chen Sie of­fen über Ihre Ein­schrän­kun­gen, aber über­trei­ben Sie nicht. Die An­ge­stell­ten des Me­di­zi­ni­schen Diens­tes und die be­auf­trag­ten Gut­ach­ter von me­di­c­proof sind pro­fes­sio­nell ge­schult und kön­nen eine vor­lie­gen­de Pfle­ge­be­dürf­tig­keit gut ein­schät­zen. Ver­su­chen Sie aber auch nicht, fit­ter zu wir­ken, als Sie sind, denn im­mer­hin geht es um Ihre fi­nan­zi­el­le Un­ter­stüt­zung durch die Kran­ken­kas­se.

Die Ein­stu­fung durch die Pfle­ge­kas­se

Im Schnitt dau­ert es fünf Wo­chen, bis Sie er­fah­ren, ob Sie über die Gut­ach­ter ei­nen an­er­kann­ten Pfle­ge­grad er­hal­ten ha­ben und wie Sie ein­ge­stuft wur­den. Wel­cher Grad Ih­nen zu­er­kannt wird, ist für die Bezuschussung eines Liftsystems für Ihre Woh­nung ohne Be­lang. Mit Pfle­ge­grad 1 ha­ben Sie An­spruch auf den­sel­ben Um­fang wie mit ei­ner hö­he­ren Ein­stu­fung.

Wie be­an­tra­ge ich eine Kos­ten­über­nah­me für ei­nen Trep­pen­lift durch die Pfle­ge­kas­se?

Liegt ein Pfle­ge­grad vor, er­folgt der Antrag auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme. Für die­sen An­trag er­hal­ten Sie das zu­ge­hö­ri­ge For­mu­lar von Ih­rer Kran­ken­kas­se, ent­we­der pos­ta­lisch oder di­rekt über de­ren In­ter­net­auf­tritt. Al­ter­na­tiv kön­nen Sie den Zu­schuss form­los be­an­tra­gen. Hier ist es aber wich­tig, dass Sie im Be­treff die Be­zeich­nung des An­trags voll­stän­dig an­ge­ben.

In­halt­lich soll­ten Sie bei der An­trag­stel­lung Fol­gen­des be­ach­ten:

  • Schildern Sie in diesem Antrag Details zu IhremGesundheitszustandund Ihrer aktuellenWohnsituation.
  • Wenn möglich, illustrieren Sie das Dargestellte mitAufnahmender relevanten Orte in Ihrer Wohnung.
  • Beschreiben Sie, inwiefern ein TreppenliftIhre Situation verbessernwürde.
  • Fügen Sie im Idealfall einenKostenvoranschlagbei, den Sie vorher eingeholt haben.

Zwar ist die För­de­rung laut § 40 (4) SGB XI recht­lich als Kann-Be­stim­mung for­mu­liert. Lehnt die Pfle­ge­kas­se die Be­zu­schus­sung ab, kön­nen Sie da­ge­gen aber den­noch Wi­der­spruch ein­le­gen und ge­ge­be­nen­falls vor das So­zi­al­ge­richt zie­hen. Wei­sen Sie nach, dass ein Trep­pen­lift Ihre Selbst­stän­dig­keit zu Hau­se deut­lich er­höht, kann es durch­aus sei, dass das Ge­richt die Kas­se an­weist, ei­ner För­de­rung zu­zu­stim­men.

Übri­gens: Bei der För­de­rung han­delt es sich um ei­nen einmaligen Pflegezuschuss zur Er­hö­hung Ih­rer Selbst­stän­dig­keit in der Woh­nung. Soll­ten sich spä­ter wei­te­re Ein­schrän­kun­gen er­ge­ben, die zu­sätz­li­che Um­bau­maß­nah­men nö­tig ma­chen – etwa ein bar­rie­re­frei­es Bad –, dann kön­nen Sie er­neut ei­nen An­trag bei der Pfle­ge­kas­se stel­len.

Ihre Lift-Ex­per­ten be­glei­ten Sie durch die An­trag­stel­lung für Ih­ren Trep­pen­lift

Das al­les klingt Ih­nen zu kom­pli­ziert? Dann kon­tak­tie­ren Sie ger­ne Ihre Lift-Ex­per­ten. Wir über­neh­men für Sie die An­trag­stel­lung für den Zu­schuss der Pfle­ge­kas­se und be­ra­ten Sie auch über weitere Fördermöglichkeiten für Ihren Treppenlift. Er­scheint Ih­nen die fi­nan­zi­el­le Be­las­tung da­nach im­mer noch zu hoch, müs­sen Sie den­noch nicht auf mehr Mo­bi­li­tät und Un­ab­hän­gig­keit in den ei­ge­nen vier Wän­den ver­zich­ten: Un­se­re Fach­leu­te er­ar­bei­ten mit Ih­nen ge­mein­sam ei­nen at­trak­ti­ven Finanzierungsplan mit Ra­ten­zah­lung.